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Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

Allgemeine Informationen über die einmalige Entlastung im Gas- und Wärmebereich für den Monat Dezember 2022

(Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 4 EWSG)
Stand: 21.11.2022

 

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbekunde mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert, vorgesehen. Die Höhe der Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Sie, als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme größerer Gewerbe- und Industriekunden), profitieren automatisch von der Soforthilfe. Einen Antrag auf Entlastung brauchen Haushalts- sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden nicht gesondert zu stellen.

Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag von uns nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Werden dennoch für den Dezember Zahlungen geleistet, werden diese in der Jahresendabrechnung mit dem berechneten Entlastungsbetrag aus der Soforthilfe verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Größere Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Dies gilt für einen Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im Wärmebereich ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich im Schnitt gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Es ist absehbar, dass Energie in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, auch aus Kostengründen sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen - zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Bereits jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie noch weitere Tipps um Energie einzusparen.

Weiterführende Informationen zur Soforthilfe sowie den weiteren Entlastungen finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung und auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.