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Messwesen
Messung und Messstellenbetrieb

Erdgas wird über geeichte Messeinrichtungen in Betriebskubikmetern gemessen. In Abhängigkeit von der Leistung, der Menge und der jeweiligen Druckstufe, erfolgt bei der Messung eine Mengenumwertung und gegebenenfalls eine Registrierung und Fernauslesung. Messstellenbetrieb: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Netzbetrieb der Stadtwerke Ribnitz-Damgarten GmbH der ausschließliche Messstellenbetreiber.

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Messstellenrahmenvertrag

Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebes im Sinne des § 3 Nr. 26b EnWG und gegebenenfalls der Messung im Sinne des § 3 Nr. 26c EnWG in dem Bereich Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses der BNA zur Festlegung und Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001 vom 09.09.2010) sind hierfür die von der BNA vorgegebenen Standardrahmenverträge verbindlich.

Messrahmenvertrag

Der Messrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr. 26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung.

Die Grundlage bildet insbesondere § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (nachfolgend MessZV) vom 17.10.2008 (BGBl. I S. 2006) sowie den Netzzugangsverordnungen für Strom (StromNZV) und Gas (GasNZV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Der Vertrag gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden.

Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses der BNA zur Festlegung und Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001 vom 09.09.2010) sind hierfür die von der BNA vorgegebenen Standardrahmenverträge verbindlich.

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