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FAQs zu Auslaufen von Energiepreisentlastungen, Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 (Strompreis, CO2-Preis), Preisargumentation

Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ laufen zum 31.12.2023 aus. Die gesetzliche Regelung für die staatlichen Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen hätte von der Bundesregierung noch um drei Monate verlängert werden können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch Finanzierungsdefizite für den Haushalt des Jahres 2024 hervorgerufen. Auf Grund der aktuellen Haushaltsituation wird daher ein für die Verlängerung der Preisbremsen eigentlich bereits vorliegender Verordnungsentwurf der Bundesregierung nicht zum Tragen kommen.

Wann die Mehrwertsteuer bei Gas und Wärme wieder von derzeit 7% auf 19% angehoben wird, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Ursprünglich sieht die gesetzliche Regelung einen Anstieg der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen auf das ursprüngliche Niveau von 19% ab dem 01.04.2024 vor. Eine vorzeitige Wiederanhebung ab 01.03.2024 ist vom Bundestag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch bereits beschlossen worden. Diesem Gesetz muss jedoch auch der Bundesrat zustimmen, wobei sich das Gesetz derzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Eine Verabschiedung im Bundesrat ist nach regulärem Sitzungskalender frühestens am 02.02.2024 möglich. Sollte das Gesetz nicht verabschiedet werden, gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort, wonach die Mehrwertsteuerermäßigung bis zum 31.03.2024 weiterläuft. Eine Entscheidung über die Laufzeit der temporären Umsatzsteuerabsenkung für Gas- und Wärmelieferungen wird Anfang des Jahres 2024 erwartet.

Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit den Preis für Gas- und Wärmelieferungen.

Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und hätten durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden können. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 ist jedoch die Nutzung der ursprünglich dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der KTF konstruierten WSF verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass der Staat finanziell nicht die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern. Die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen war ursprünglich bis Ende März 2024 geplant. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Aktuell ist noch nicht eindeutig klar, ob der Staat gezwungen ist, an dieser Stelle zu sparen und die Mehrwertsteuer vorzeitig wieder von 7% auf 19% erhöht. Immerhin geht es um bis zu 60 Milliarden Euro, die den künftigen Haushalten fehlen. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Absenkung der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen bis zum ursprünglich geplanten Datum gilt.

Mit dem Wegfall der Energiepreisbremsen ändert sich nichts an dem Preis, der vertraglich für Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmelieferung vereinbart ist. Allerdings sind Ihre Zahlungen nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“. Das bedeutet für Gas zahlten Sie als Haushaltskundinnen und Haushaltkunden im Jahr maximal 12 ct. für die Kilowattstunde, für Strom maximal 40 ct. pro Kilowattstunde und für Wärme 9,5 ct. pro Kilowattstunde. Der Preis der von Ihnen gekauften Energie selbst änderte sich dabei nicht. Die Energieversorger zahlten Ihnen sozusagen die „Differenz des kalkulierten Energiepreises zu dem staatlich definierten Preisdeckel“ im Auftrag des Staates aus. Mit dem Wegfall der Preisbremsen zahlen Sie ab dem 1.1.2024 den vertraglich für Ihre Strom-, Gas- bzw. Wärmelieferung vereinbarten Preis. Sollte Ihr Energiepreis unterhalb der Grenzen des Energiepreisdeckels von 12 ct., 40 ct. oder 9,5 ct. liegen, ändert sich für Sie durch den Wegfall der Energiepreisbremsen nichts. Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Grenzen des Energiepreisdeckels aus dem Jahr 2023 liegen, erhöht sich der Betrag, den Sie für Ihre Energielieferung bezahlen müssen - Ihre Energiekosten steigen an. Es werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt und das bedeutet, Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde.

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19% auf 7% abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2024 befristet. Derzeit ist wegen der aktuellen Diskussionen um den Bundeshaushalt 2024 unklar, ob und um wieviel Monate diese Frist verkürzt wird. Sollte die Mehrwertsteuer wieder auf 19% steigen, bedeutet das, dass sich Ihr Gas- bzw. Wärmepreis um 11,2 % (brutto) erhöht. Bei einem Preis von beispielsweise 12 ct. pro Kilowattstunde für Gas, würde das zu einer Preiserhöhung um 1,44 ct führen. Bei einem Jahresverbrauch von beispielsweise 20.000 Kilowattstunden würde das bedeuten, dass Sie anstatt 2400 Euro 2688 Euro für Ihren Gasverbrauch zahlen, also 288 Euro mehr pro Jahr. Eine endgültige Entscheidung über die weitere Absenkung der Mehrwertsteuer ist jedoch leider voraussichtlich erst Anfang des Jahres 2024 zu erwarten.

Sowohl das Auslaufen der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme, als auch die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer können zu höheren Kosten für Ihre Energielieferungen führen. Das bedeutet: Wenn Ihre Abschlagszahlungen in der Summe die Kosten für den Jahresverbrauch nicht decken, wird spätestens mit der Jahresabrechnung eine Nachzahlung fällig. Die Abschläge für die Gaslieferung werden von uns an die aktuellen Preisen angepasst. Dies ist notwendig, damit Sie mit der Jahresrechnung keine zu hohe Rückzahlungsforderung erhalten. Sie werden rechtzeitig über die neuen Abschlagszahlungen informiert.

Es gibt mehrere Faktoren, die den Strom- oder Gaspreis beeinflussen. Es gibt die staatlich bestimmten Preisbestandteile, zu denen unter anderem auch die Mehrwertsteuer gehört. Die Zuschüsse aus der Energiepreisbremse sind zwar kein Bestandteil des Preises, wirken sich aber auf die Abschläge und die Energierechnung dämpfend aus. Netzentgelte für den Transport der Energie zu Ihnen nach Hause sind ebenfalls ein Preisbestandteil, der sich ändern kann. Nicht zuletzt beeinflussen die Weltmarktpreise für Gas den Endkundenpreis. Diese sind im vergangenen Jahr in nie dagewesene Höhen gestiegen und liegen heute noch immer rund dreimal so hoch wie vor der Krise. Lieferanten müssen trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes diese hohen Beschaffungskosten an die Kunden weitergeben. Selbstverständlich werden sie aber bei sinkenden Preisen auch den Energiepreis senken. Dies geschieht, wie auch ein eventueller Anstieg der Endkundenpreise jedoch immer mit einer Verzögerung, da Lieferanten längerfristig Energie einkaufen, z.B. für ein Jahr voraus. Damit wird Ihr Preis ausgeglichen und es sind keine ständigen Preisanpassungen notwendig. In den vergangenen Jahren änderten sich sowohl die Weltmarktpreise, als auch die Netzentgelte und staatlichen Umlagen und Steuern nicht so häufig und nicht so stark. Dadurch waren auch die Endkundenpreise relativ stabil. Wenn sich nun starke Veränderungen bei den jeweiligen Preisbestandteilen ergeben, wirkt sich das auch auf Ihre Energiekosten aus – je nachdem steigen oder sinken sie. Während wir versuchen, im Bereich der Energiebeschaffung möglichst langfristig zu agieren und damit häufige Preisanpassungen zu vermeiden, ist uns dies bei starken Veränderungen der staatlich bestimmten Steuern und Umlagen nicht möglich. Auch bei den staatlich regulierten Netzentgelten haben wir in diesen Fall keinen Handlungsspielraum. Die zeitliche Verschiebung der verschiedenen Fristen zum Auslaufen der Energiepreisbremsen und der Änderung der Mehrwertsteuer für Gas bedauern wir sehr. [Zusammen mit der von uns angekündigten regulären Preisanpassung] kann das bedeuten, dass wir Sie in den kommenden Monaten häufiger als gewöhnlich zu Preisänderungen informieren müssen.

Wir haben Ihnen am 17.11.2023 ein Preisänderungsschreiben zugesandt. Diese Preisänderung ist gültig. Eine Verlängerung oder „Nichtverlängerung“ der Preisbremsen hat keinen Einfluss darauf. Die Preisbremsen bestimmen lediglich, ob Sie auf den vereinbarten Preis einen staatlichen Zuschuss (eben die Energiepreisbremse) erhalten, so dass Ihnen nicht mehr als maximal 12 ct. für die Kilowattstunde Gas und für Strom maximal 40 ct. pro Kilowattstunde berechnet werden. Sollte sich die Mehrwertsteuer für Gas zum Zeitpunkt der Preisänderung kurzfristig wieder erhöhen, wird der im Preisänderungsschreiben genannte Nettopreis automatisch mit den dann gültigen 19% USt. statt der bisherigen 7% USt. in der Verbrauchsabrechnung beaufschlagt.

Wegen der kurzfristigen Anhebung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber, war es uns leider nicht möglich, den Anstieg der Netzentgelte für Strom in die Preiskalkulation einzubeziehen. Daher sind wir leider gezwungen, Anfang des Jahres 2024 die Strompreise neu zu kalkulieren und die Preise entsprechend anzupassen. Über diese Preisänderung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Für unsere Kunden von Bernsteinstrom® im Netzgebiet E.DIS ist bereits ein Schreiben zu Ihnen unterwegs.

Das würden wir sehr gerne tun. Wir sind jedoch durch gesetzliche Regelungen verpflichtet, Sie zu bestimmten Fristen (zum Beispiel sechs Woche vor einer Preisänderung in der Grundversorgung) zu informieren. Wenn innerhalb dieser Fristen Änderungen auftreten, können wir Sie nur separat informieren. Letztlich dienen diese Regelungen aber der Transparenz Ihnen gegenüber.

Netzentgelte werden für den Transport von Energie bezahlt. Im Fall der Netzentgelte für Strom gibt es die großen Übertragungsnetz-Transportleitungen, die den Strom von den Erzeugungsanlagen durch ganz Deutschland in die Städte und Gemeinden transportieren. Das sind sozusagen die Stromautobahnen. Der mit hoher Spannung in den Übertragungsnetzen transportierte Strom gelangt über Stromnetze mit geringerer Spannung bis zu den Verbrauchern. Dafür wird er in eine niedrigere Spannung transformiert. Um den Bau und den Betrieb der Stromleitungen zu finanzieren, zahlen alle Kunden Netzentgelte für ihre Nutzung der Stromnetze (vom Übertragungsnetz bis zum Netzanschluss der einzelnen Kunden). Diese werden pro genutzte Kilowattstunde zuzüglich eines monatlichen Grundpreises in der Stromrechnung berechnet. Die vorläufigen Netzentgelte werden jedes Jahr von den Netzbetreibern für das Folgejahr ermittelt und bis zum 15. Oktober veröffentlicht. Die Höhe der Netzentgelte wirkt sich dann unter anderem auf den Strompreis für das kommende Jahr aus. Die Höhe der Netzentgelte kann bis zum Ende Dezember eines Jahres für das Folgejahr geändert werden. Diese Anpassungen waren in der Vergangenheit in der Regel nur gering. Für die Übertragungsnetze zum Transport großer Mengen Strom und zur Aufrechterhaltung der Versorgung fallen Kosten für den Betrieb und den Bau an. Ein Teil der Betriebskosten sind die sogenannten Systemdienstleistungskosten, die u.a. von den Strombeschaffungskosten abhängig sind. Da die Beschaffungskosten krisenbedingt stark gestiegen sind, sind auch die Netzkosten der Übertragungsnetze stark gestiegen.

Um die Kunden zu entlasten, wollte die Bundesregierung zu diesen Kosten für das Jahr 2024 einen Zuschuss von 5,5 Milliarden Euro zahlen, damit die Netzentgelte für die Kunden nicht so stark steigen. Dieser Zuschuss sollte mit Mitteln aus dem WSF erfolgen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass unter anderem die Nutzung der dem WSF zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Das bedeutet: Durch den Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetze im Jahr 2024 mussten die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte neu kalkulieren und veröffentlichen. Der Preisanstieg muss dann auch in die Kalkulation der Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber und in die Kalkulation der Strompreise übernommen werden. Die Strompreise werden also steigen.

Die Netzentgelte werden von den Netzbetreibern errechnet und von der Bundesnetzagentur genehmigt. Es handelt sich um einen staatlich regulierten Teil des Energiepreises. Sie sind neben den Beschaffungs- und Vertriebskosten und den staatlichen Umlagen und Steuern ein wesentlicher Preisbestandteil an Ihrem Energiepreis. Lieferanten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Netzentgelte. Eine Erhöhung muss von den Lieferanten in den Gesamtpreis einkalkuliert und weitergegeben werden. Das gilt natürlich auch, wenn die Netzentgelte sinken würden, Ihr Energiepreis würde dann von den Lieferanten reduziert, aber das ist aktuell leider nicht zu erwarten. Wegen der kurzfristigen Anhebung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber, war es uns leider nicht möglich, den Anstieg der Netzentgelte für Strom in die Preiskalkulation einzubeziehen. Daher sind wir leider gezwungen, Anfang des Jahres 2024 die Strompreise neu zu kalkulieren und die Preise entsprechend anzupassen. Über diese Preisänderung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Leider ja. Eine so große Änderung des Preisbestandteils Netzentgelte [von xx] müssen wir über den Energiepreis weitergeben. Im Regelfall kalkulieren wir Ihren Energiepreis auf Basis der Mitte Oktober veröffentlichten Netzentgelte. Durch die Entscheidung der Bundesregierung, die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber nicht mit 5,5 Milliarden Euro zu bezuschussen, wird eine starke Steigerung der Netzentgelte verursacht. Wegen der kurzfristigen Anhebung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber, war es uns leider nicht möglich, den Anstieg der Netzentgelte für Strom in die Preiskalkulation einzubeziehen. Daher sind wir leider gezwungen Anfang des Jahres 2024 die Strompreise neu zu kalkulieren und die Preise entsprechend anzupassen. Über diese Preisänderung werden wir Sie rechtzeitig informieren. Die [wir] Lieferanten zahlen die Netzentgelte für den Verbrauch ihrer Kunden [unserer Kunden] direkt an den Netzbetreiber und berechnen Sie Ihnen dann mit der Energierechnung weiter. Da die Netzentgelte bzw. deren Höhe von uns nicht beeinflusst werden können, müssen wir sie leider in Ihrem Energiepreis berücksichtigen. Von allen unseren Kunden zusammengenommen geht es hierbei um eine sehr große Summe.

Bei einer Neukalkulation der Preise werden alle aktuellen Entwicklungen der Preisbestandteile berücksichtigt. So kann es sein, dass durch gesunkene Beschaffungspreise nicht der vollständige Anstieg der Netzentgelte weitergegeben werden muss oder höhere Beschaffungskosten berücksichtigt werden müssen. Das ist individuell von den Beschaffungskonditionen des jeweiligen Lieferanten abhängig. Ebenso erfolgt die Kalkulation der Netzentgelte nicht allein durch eine 1:1 Addition der ÜNBNetzentgelte in die Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber. Die Kalkulation der Netzentgelte ist eine komplizierte Berechnung und das Ergebnis kann von der reinen Addition des Anstiegs der ÜNB-Netzentgelte zu den Netzentgelten der Verteilnetzebene abweichen. Die Netzentgelte bzw. deren Berechnung ist übrigens staatlich durch die Bundesnetzagentur beaufsichtigt. Die Neukalkulation der Netzentgelte für Strom wiederum erfolgte wegen der kurzfristigen Entscheidung der Bundesregierung zur Streichung der Zuschüsse von 5,5 Milliarden Euro ebenfalls sehr kurzfristig. Eine Preisänderung ist, vor allem wegen der gesetzlich vorgeschriebenen mehrwöchigen Ankündigungsfristen, nicht kurzfristig umsetzbar. Sie wird also frühestens im März oder April erfolgen können. In den Monaten davor müssen die Lieferanten trotzdem die gestiegenen Netzentgelte für die Energielieferung an ihre Kunden bezahlen. Dabei handelt es sich für alle Kunden zusammengenommen um sehr hohe Summen. Die gezahlten Summen für die Monate, in denen die Lieferanten die Netzentgeltzahlungen für die Kunden vorgestreckt haben, können sie bei der Preisänderung berücksichtigen. Das bedeutet, der Preis steigt nicht nur um den bekannten Anstieg der Netzentgelte, sondern auch um den auf die Folgemonate aufgeteilten Bruchteil der für die Kunden vorgestreckten Netzentgeltzahlungen.

Die Großhandelspreise sind aktuell zwar gesunken, jedoch nicht auf das Niveau, das wir aus früheren „Normal-Zeiten“ kannten. Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiebörsen in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Doch bereits vor dem Krieg in der Ukraine waren Preise schon außergewöhnlich hoch. Aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie war im Laufe des Jahres 2021 weltweit die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen gestiegen. Zudem erfolgt die Beschaffung von Energie an den Großhandelsmärkten oft langfristig bzw. ein Teil der Energie wird langfristig zu einem festen Preis eingekauft. Dies sichert Preisrisiken durch stark schwankende Börsenpreise ab. Der langfristig eingekaufte Energieanteil ist nicht in der Preiskalkulation veränderbar. Kurzfristig gesunkene Börsenpreise wirken sich also nur teilweise oder gering auf den aktuellen Endkundenpreis aus. Dafür haben die Kunden eine höhere Preisstabilität.

Die Grundversorgung ist ein wesentliches Element einer sicheren und sozialen Energieversorgung. Sie bietet großen Kundengruppen das Produkt ihrer Wahl, bezogen auf Flexibilität, Komfort, Sicherheit, Regionalität und Solidarität. Nicht ohne Grund wählen viele Energiekunden die Grundversorgung, obwohl sie Sonderprodukte des Grundversorgers oder auch von Wettbewerbern kennen. Preisdifferenzen zwischen Grundversorgung und anderen Wettbewerbsprodukten haben vielfältige Gründe. Ein erhöhtes Service- und Beratungslevel erhöht die Kosten auch in jedem Sondervertragsprodukt. Langfristige Beschaffung sichert die Kunden vor Preissprüngen ab, jeder Kunde hat allgemeinen und jederzeit möglichen Zugang zur Grundversorgung und gleichzeitig kurze Kündigungsfristen. Ein reiner Preis-Vergleich von Grundversorgungsprodukten mit den günstigsten Sondervertragsprodukten im Markt ist nicht zielführend. Die Grundversorgung bietet Sicherheit und ein ausgewogenes Preis-Leistungsverhältnis. Besonders günstige Sondervertragsprodukte auf Vergleichsportalen können sowohl preisliche, als auch andere Risiken (bei extrem günstigen Angeboten zum Beispiel die Sicherheit der Belieferung durch den Anbieter - wie in der Vergangenheit beobachtet) enthalten, die der Kunde abwägen muss.

Endkundenpreise zeigen zum Teil eine große Spannweite auf. Dies gilt auch für Preise innerhalb „klassischer Tarife“, wie z.B. der Grundversorgung. Wesentliche Ursachen sind unterschiedliche Beschaffungszeiträume von EVU sowie die z.T. enthaltenen Anteile von Spotmarktmengen und deren preisliche Einordnung vor Lieferbeginn. Die hohen Preise an den Großhandelsmärkten für das Kalenderjahr 2023 haben zu deutlich unterschiedlichen Portfoliopreisen geführt. Bei den verschiedenen Beschaffungsmodellen wirken Hochpreise mengengewichtet und zeitanteilig sehr unterschiedlich. Ein weiterer Aspekt ist die neue Bewertung von Risiken. Insbesondere Preis-/Mengenrisiken sind stark gestiegen. Dies ist zum einen auf die hohen Marktpreise und die Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Preisentwicklung zurückzuführen. Zum anderen sind die Verweilzeiten von Neukunden und damit ihrer Absatzmenge schwerer zu prognostizieren. In Summe führt dies aufgrund zu einem deutlich höheren unternehmerischen Wagnis für EVU, welches in der Preiskalkulation berücksichtigt wird.

Am Spotmarkt wird kurzfristig lieferbare Energie (Strom und Gas) gehandelt. Kurzfristig bedeutet in diesem Zusammenhang einen Tag im Voraus. Auf dem Terminmarkt hingegen werden Lieferverträge bis zu sechs Jahre im Voraus geschlossen. Die Versorger decken sich am Terminmarkt mit einem Großteil des von ihnen prognostizierten Bedarfs ein. Die am Spotmarkt eingekauften Mengen dienen insbesondere dem kurzfristigen Ausgleich von prognostiziertem und tatsächlichem Verbrauch der nächsten 24 bis 48 Stunden. Auswertungen, die bei den Beschaffungskosten allein die Preisentwicklungen auf dem Spot-markt in den Blick nehmen, greifen daher zu kurz. Wesentlich für die Kosten, die den Energieversorger beim Gasund Stromeinkauf entstehen, ist die Preisentwicklung am Terminmarkt

Unternehmen, die hauptsächlich am stark schwankenden Spotmarkt einkaufen, also Energie sehr kurzfristig beschaffen, können Strom und Gas zwar zunächst günstig anbieten. Diese Einkaufsstrategie ist allerdings riskant. Wohin eine rein am Spotmarkt orientierte Beschaffung führt, war Ende 2021 als die Börsenpreise erheblich angestiegen sind zu beobachten. Solche Anbieter kündigten wegen erheblich steigender Beschaffungskosten plötzlich ihren Kunden oder stellten ihre Geschäftstätigkeit gleich ganz ein. Die betroffenen Unternehmen hatten lange von niedrigen Preisen am Spotmarkt profitiert und konnten so billige Tarife anbieten. Als dann aber die Preise am Spotmarkt sehr stark anstiegen, hatten sie keine finanziellen Polster, um die Preisanstiege abzufedern. Die Erfüllung ihrer vertraglichen Vereinbarung mit den Kunden wurde zu einer wirtschaftlichen Herausforderung, infolgedessen einige Unternehmen die Belieferung ihrer Kunden in zum Teil rechtswidriger Weise eingestellt haben. Die geschädigten Kunden wurden dann von den Grundversorgern aufgefangen, die dank vorausschauender, langfristiger Beschaffung auch die betroffenen Haushalte beliefern konnten. Energieversorger, die auf langfristige Beschaffung setzen, profitierten davon, dass sie den Großteil der benötigten Energie Schritt für Schritt und länger im Voraus einkaufen. Diese langfristige Beschaffung glättet die zum Teil erheblichen Schwankungen an den Energiehandelsplätzen.

Der Wettbewerb am Gasmarkt und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine große Akteursvielfalt und hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend haben die Verbraucher die Möglichkeit, den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auszuwählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist. Die letzten Jahre waren für die Energieversorger mit extremen Herausforderungen verbunden. Trotzdem haben sie sicher und zuverlässig die Energieversorgung Deutschlands gewährleistet. Natürlich darf es nicht passieren, dass einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen. Missbrauchskontrolle bedeutet aber keine pauschale Missbrauchsunterstellung. Verkehrskontrollen bedeuten ja auch nicht, dass allen Verkehrsteilnehmern Fehlverhalten unterstellt wird. Lieferanten sind je nach Vertrag verpflichtet, Preisänderungen an die Kunden weiterzugeben. Das bedeutet zum Beispiel in der Grundversorgung, dass der Lieferant bei der Neukalkulation der Preise keine Erhöhung der Marge durchsetzen kann. Die Beschaffung der Energie für die Grundversorgung erfolgt allerdings längerfristig, damit die Risiken von Preisschwankungen am Großhandelsmarkt abgefedert werden können. Dadurch wird die Möglichkeit, gesunkene Großhandelspreise in der Grundversorgung weiterzugeben allerdings verzögert, da für zum Beispiel ein Jahr bereits Energie eingekauft wurde. Andererseits – und davon haben viele Kunden in Deutschland in den Zeiten der extrem gestiegenen Börsenpreise profitiert – schlagen auch starke Anstiege der Großhandelspreise nicht sofort auf den Endkundenpreis durch. Der Preis wird über einen längeren Zeitraum geglättet und sichert die Kunden vor bösen Überraschungen ab. In Sondervertragsprodukten hängt die Weitergabe von Preiserhöhungen oder Preissenkungen von den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarten Konditionen ab.

FAQs zu den Stadtwerke Ribnitz-Damgarten

03821 - 89 33 - 44         Störungshotline Gasnetz    
03361 - 7 33 23 33        Störungshotline Stromnetz (E.DIS Netz GmbH)    

Montag: 09:00 – 12:00
Dienstag: 09:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00
Mittwoch: 14:00 – 17:00
Donnerstag:  09:00 – 12:00
Freitag: 09:00 – 12:00

Jeder Mieter ist verpflichtet, sich an- und abzumelden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Übergabeprotokoll der Wohnung/des Hauses mit Zählernummern und Zählerständen
  • Miet-/Kaufvertrag (Beginn des Versorgungsvertrages)
  • bei der Abmeldung wird zusätzlich die neue Adresse benötigt (zur Nachsendung der Schlussrechnung)

Je nach verbrauchter Menge an Strom, Gas, Wärme und gewähltem Tarif sind laufende monatliche Abschlagszahlungen fällig. Die Mitarbeiter der Stadtwerke Ribnitz-Damgarten GmbH helfen Ihnen bei der Wahl des passenden Produkts.

Nach der Anmeldung erhält der Kunde eine Bestätigung des Versorgungsvertrages mit den Angaben zu den monatlich fälligen Abschlagszahlungen. Je nach Höhe der verbrauchten Energie bieten die Stadtwerke günstigere Tarife an. 

Die Jahresrechnung im Januar beinhaltet ebenfalls die Höhe der jeweiligen monatlichen Abschlagszahlungen für das laufende Jahr.

Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Lastschriftverfahren
  • Überweisung
  • Dauerauftrag
  • Bareinzahlung

Die Abschläge werden jeweils zum 15. eines Monats fällig.

Bei Nichtzahlung der Abschläge wird die Versorgung nach vorheriger Ankündigung durch Mahnung und Sperrandrohung eingestellt. Erst nach der Zahlung der Sperr- und Öffnungsgebühren und der Begleichung der offenen Beträge erfolgt eine Wiedereinschaltung.

Im Januar eines jeden Jahres wird eine Jahresrechnung für das vorhergehende Jahr erstellt.

Diese kann einen Gutschriftbetrag oder einen Nachzahlungsbetrag entsprechend der verbrauchten Menge ausweisen. Die Jahresrechnung beinhaltet auch die Höhe der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr.

Der Sondervertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 31.12. eines Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Vertrag von jedem Vertragspartner zum 31.12. eines Kalenderjahres, mit einer Frist von 4 Wochen in Textform (Brief, Fax oder Mail) gekündigt werden. Besondere Kündigungsrechte gemäß AGB bleiben unberührt.

Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.